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30 Finanzverfassung, FinanzausgleichNorm
B-VG Art116 Abs3 letzter SatzRechtssatz
Art137 B-VG; Klage der Stadt Krems a. d. Donau gegen den Bund auf den Ersatz von Aufwendungen, die ihr aus der Besorgung von Verwaltungsabgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung erwachsen sind; Klagslegitimation gegeben
F-VG 1948; Inhalt der Wortfolge "ihre Aufgaben" iS des §2; der aus der Besorgung von Staatsaufgaben sich ergebende Aufwand soll von der Gebietskörperschaft, bei der er unmittelbar anfällt, in der Regel auch endgültig getragen werden
Schlagworte
VfGH / Klagen, Finanzverfassung, Finanzausgleich (Aufwandersatz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:A3.1981Dokumentnummer
JFR_10179072_81A00003_01