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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0248 E 10. Dezember 1986 RS 1Stammrechtssatz
Wird ein WIFI-Vortragender laut Werkvertrag nach der Zahl der Unterrichtsstunden entlohnt, läßt sich daraus eine gesonderte Entlohnung für die Verwertung von Urheberrechten nicht entnehmen. Gegen eine solche Entlohnung spricht auch, daß der Vortragende im Werkvertrag verpflichtet wird, im Fall seiner
Verhinderung für einen geeigneten Vertreter zu sorgen. Eine Vergütung für eine Tätigkeit hinsichtlich der die Vertretung durch einen Dritten möglich ist, kann nicht unter die Tarifbegünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 fallen, weil diese Bestimmung von der Verwertung selbstgeschaffener Urheberrechte
spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130133.X03Im RIS seit
09.10.1991