RS Vwgh 1991/10/9 91/13/0107

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

BAO §236 Abs1;
StruktVG 1969 §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Zur Beschwerdeführung an den VwGH ist nur derjenige legitimiert, an den der letztinstanzliche Bescheid ergangen ist. Daß derjenige, dessen Berufung gegen den Bescheid, mit dem sein Antrag auf Abgabennachsicht abgewiesen wurde, von der belBeh nicht Folge gegeben wurde, sein Einzelunternehmen nach Art 3 StruktVG in die beschwerdeführende GmbH eingebracht hat, vermag daran nichts zu ändern, weil in einem solchen Fall die aufnehmende Kapitalgesellschaft nach stRsp des VwGH nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers wird (hier: Beschwerde der GmbH gegen die Abweisung des Antrages des Einzelunternehmers auf Abgabennachsicht).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130107.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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