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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Zur Beschwerdeführung an den VwGH ist nur derjenige legitimiert, an den der letztinstanzliche Bescheid ergangen ist. Daß derjenige, dessen Berufung gegen den Bescheid, mit dem sein Antrag auf Abgabennachsicht abgewiesen wurde, von der belBeh nicht Folge gegeben wurde, sein Einzelunternehmen nach Art 3 StruktVG in die beschwerdeführende GmbH eingebracht hat, vermag daran nichts zu ändern, weil in einem solchen Fall die aufnehmende Kapitalgesellschaft nach stRsp des VwGH nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers wird (hier: Beschwerde der GmbH gegen die Abweisung des Antrages des Einzelunternehmers auf Abgabennachsicht).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130107.X01Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008