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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Rechtssatz
Wenn die vom Abgabepflichtigen den jeweiligen Auftraggebern eingeräumten Vervielfältigungsrechte und Verbreitungsrechte lediglich ein notwendiges Akzessorium für die Erstattung eines Gutachtens darstellen, um dieses Gutachten zu dem vom Auftraggeber von Anfang an angestrebten Zweck verwenden zu können, so ist hiezu eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich; an einem lediglich für eigene Zwecke des Auftraggebers erstellten Privatgutachten kann nämlich eine Werknutzungsbewilligung nur als gestattet und ein Werknutzungsrecht nur als eingeräumt gelten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (Hinweis E 19.1.1988, 87/14/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130035.X05Im RIS seit
09.10.1991Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009