RS Vwgh 1991/10/10 91/06/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1029;
ABGB §96;
AVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Beruft sich ein Ehegatte ausdrücklich darauf, (auch) im Namen des anderen Ehegatten ein Rechtsmittel zu ergreifen, so nimmt er nicht etwa ein ihm nicht zukommendes gesetzliches Vertretungsrecht in Anspruch, sondern behauptet - zumindest schlüssig - (Hinweis E 16.10.1990, 90/08/0054) ein Vollmachtsverhältnis.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060090.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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