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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1029;Rechtssatz
Beruft sich ein Ehegatte ausdrücklich darauf, (auch) im Namen des anderen Ehegatten ein Rechtsmittel zu ergreifen, so nimmt er nicht etwa ein ihm nicht zukommendes gesetzliches Vertretungsrecht in Anspruch, sondern behauptet - zumindest schlüssig - (Hinweis E 16.10.1990, 90/08/0054) ein Vollmachtsverhältnis.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060090.X01Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013