RS Vwgh 1991/10/10 91/06/0162

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1324;
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zurücklassung von bereits kontrollierter, unterfertigter und fristgebundener Post im Arbeitszimmer des Beschwerdevertreters stellt gegenüber der tatsächlichen Übergabe in die körperliche Gewahrsame der Sekretärin ein höheres Gefahrenrisiko dar; dies insbesondere dann, wenn der Beschwerdevertreter unmittelbar anschließend für die restliche Dauer des Fristenlaufes Urlaub macht und daher mit einer Benützung dieses Raumes während dieser Zeit (und der Möglichkeit der rechtzeitigen Auffindung einer allenfalls "vergessenen" Postmappe) nicht gerechnet werden kann. Wenn jedoch die regelmäßige Abholung der Post von dieser Stelle zum Aufgabenbereich der Sekretärin und insoweit zur "Kanzleiroutine" gehört und diese Vorgangsweise bisher zu keinen derartigen Vorfällen geführt hat, so berechtigt auch ein insoweit allenfalls vorliegendes Organisationsverschulden des Beschwerdevertreters noch nicht zum Vorwurf einer

- wiedereinsetzungsschädlichen - auffallenden Sorglosigkeit (§ 1324 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060162.X04

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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