RS Vwgh 1991/10/10 91/06/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1486/63 E 14. Mai 1964 VwSlg 6346 A/1964 RS 1(hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Untätigkeit eines Vertreters kann nicht als ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis angesehen werden, welches einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde (Hinweis B 9.7.1963, 1105/63; siehe jedoch B VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060136.X01

Im RIS seit

10.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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