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L85006 Straßen SteiermarkNorm
LStVwG Stmk 1964 §2;Rechtssatz
Mit einer partiellen Öffentlicherklärung einer Grundfläche, die der Erweiterung oder Verbreiterung einer bestehenden öffentlichen Straße dienen soll, würde der Zweck derselben, nämlich die Sicherung des Gemeingebrauches für ein dringendes Verkehrsbedürfnis nicht erreicht werden. Die übrigen Bruchstücke (eines öffentlichen Weges) könnten nämlich von ihren Eigentümern gesperrt werden; es müßte sodann erst untersucht werden, ob die Voraussetzung der Öffentlicherklärung auch für diese Bruchstücke gegeben ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre die bisherige Öffentlicherklärung mangels Vorliegens der Voraussetzungen hiefür zu Unrecht erfolgt. Es liegt daher im Wesen der Öffentlicherklärung, den ganzen in Betracht kommenden nicht öffentlichen Weg dem Verfahren der Öffentlicherklärung zu unterwerfen (Hinweis E 10.10.1969, 306/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170185.X03Im RIS seit
11.07.2001