RS Vwgh 1991/10/10 87/17/0185

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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L85006 Straßen Steiermark
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

LStVwG Stmk 1964 §2;
LStVwG Stmk 1964 §3;
LStVwG Stmk 1964 §7;
LStVwG Stmk 1964 §8;
StVO 1960 §1 impl;

Rechtssatz

Mit einer partiellen Öffentlicherklärung einer Grundfläche, die der Erweiterung oder Verbreiterung einer bestehenden öffentlichen Straße dienen soll, würde der Zweck derselben, nämlich die Sicherung des Gemeingebrauches für ein dringendes Verkehrsbedürfnis nicht erreicht werden. Die übrigen Bruchstücke (eines öffentlichen Weges) könnten nämlich von ihren Eigentümern gesperrt werden; es müßte sodann erst untersucht werden, ob die Voraussetzung der Öffentlicherklärung auch für diese Bruchstücke gegeben ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre die bisherige Öffentlicherklärung mangels Vorliegens der Voraussetzungen hiefür zu Unrecht erfolgt. Es liegt daher im Wesen der Öffentlicherklärung, den ganzen in Betracht kommenden nicht öffentlichen Weg dem Verfahren der Öffentlicherklärung zu unterwerfen (Hinweis E 10.10.1969, 306/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170185.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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