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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hegt gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs 1 Wr LAO aus dem Grunde, daß er den durch die Nov BGBl 1987/312 an § 308 Abs 1 BAO angefügten Zusatz nicht aufweist, keine Bedenken. Denn die verfassungsgesetzlich verankerte Gesetzgebungshoheit der Bundesländer räumt diesen im Rahmen der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen volle Gestaltungsfreiheit in materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht ein. Es ist daher verfassungsgesetzlich nicht ausgeschlossen, daß auf einem Sachgebiet sowohl im Vergleich zu anderen Bundesländern als auch im Vergleich zum Bund verschiedenartige Regelungen getroffen werden, soweit nur die genannten Gesetze in sich - dh jeweils für sich betrachtet - gleichheitsmäßig gestaltet sind (Hinweis VfSlg 7038/1973; 10048/1984; 10367/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991170074.X01Im RIS seit
16.07.2001