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L85002 Straßen KärntenNorm
ABGB §295;Rechtssatz
Da Gewächse auf einer Grundfläche als deren unselbständige Bestandteile sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache teilen, kommt im Falle einer Enteignung der Grundfläche weder ein (selbständiger) Ausspruch über die Enteignung des Bewuchses noch über die diesen betreffende Entschädigungssumme in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170157.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016