RS Vwgh 1991/10/10 87/17/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1991
beobachten
merken

Index

L85002 Straßen Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

ABGB §295;
EisbEG 1954;
LStG Krnt 1978 §36 Abs1 lita;
LStG Krnt 1978 §38;

Rechtssatz

Da Gewächse auf einer Grundfläche als deren unselbständige Bestandteile sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache teilen, kommt im Falle einer Enteignung der Grundfläche weder ein (selbständiger) Ausspruch über die Enteignung des Bewuchses noch über die diesen betreffende Entschädigungssumme in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170157.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten