RS Vwgh 1991/10/10 91/06/0165

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Slbg 1976 §63;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Zur Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges gehört auch die Erhebung der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nach Art 119a Abs 5 B-VG bzw des § 63 Slbg GdO 1976 in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; es steht nicht im Belieben der Partei, entweder Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde oder Beschwerde an den VwGH zu erheben. Damit ist die unmittelbare Anrufung des VwGH gegen den Bescheid des obersten Gemeindeorganes unzulässig

(Hinweis B 19.12.1969, 948/69, VwSlg 3957 F/1969).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060165.X01

Im RIS seit

10.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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