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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Zur Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges gehört auch die Erhebung der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nach Art 119a Abs 5 B-VG bzw des § 63 Slbg GdO 1976 in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; es steht nicht im Belieben der Partei, entweder Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde oder Beschwerde an den VwGH zu erheben. Damit ist die unmittelbare Anrufung des VwGH gegen den Bescheid des obersten Gemeindeorganes unzulässig
(Hinweis B 19.12.1969, 948/69, VwSlg 3957 F/1969).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060165.X01Im RIS seit
10.10.1991