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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AushilfeG 1976;Rechtssatz
Eine Rechtsbelehrungspflicht dahingehend, daß der zuständige Referent im Verfahren nach dem AushilfeG den Antragsteller über die Bestimmungen des EntschädigungsG CSSR zu belehren und erforderlichenfalls zu einer fristgerechten Ergänzung der Anmeldung des Anspruches auf Aushilfe anzuhalten hat, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170336.X03Im RIS seit
09.08.2001