RS Vwgh 1991/10/10 90/17/0027

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
LAO Wr 1962 §193;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Ist weder dem Akteninhalt noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, daß dem im angefochtenen Bescheid zur Haftung für Abgaben herangezogenen Bf eine von ihm geforderte Akteneinsicht verwehrt worden wäre und hat der Bf in seiner Berufung ausgeführt, er könne zu den Schätzungsgrundlagen und damit zu der Höhe der vorgeschriebenen Abgaben nicht Stellung nehmen, so kann dies nur so verstanden werden, daß er keine Berufung gegen den Abgabenanspruch zu erheben beabsichtigte. Damit hat die belBeh mit dem angefochtenen Bescheid auch nicht über eine Berufung gegen die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenansprüche, sondern lediglich über eine die Geltendmachung der Haftung bekämpfende Berufung entschieden. In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem VwGH kann daher schon wegen des Gegenstandes des angefochtenen Bescheides nicht mit Erfolg vorgebracht werden, die der Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Abgabenansprüche bestünden der Höhe nach nicht zu Recht (Hinweis E 30.11.1990, 89/17/0029).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170027.X03

Im RIS seit

10.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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