RS Vwgh 1991/10/10 91/06/0137

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §51 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1354/78 E 20. November 1978 VwSlg 9694 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbotes einer REFORMATIO IN PEIUS vor, wenn die Berufungsbehörde bei Verneinung eines von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz für die Bemessung der Strafe herangezogenen Erschwerungsgrundes die verhängte Strafe nicht herabsetzt, wenn sie in der Lage ist zu begründen, dass andere Umstände vorlagen, die es rechtfertigen, das Ausmass der verhängten Strafe für angemessen zu halten.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Verbot der reformatio in peius freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060137.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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