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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Kann nicht mehr festgestellt werden, ob die (an einen Berufungswerber und seinen Ehegatten gemeinsam gerichtete) Ladung zu einer Bauverhandlung, die postamtlich hinterlegt wurde, dem Berufungswerber tatsächlich zugekommen ist, dann ist er in Ansehung des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens übergangene Partei (zur Unzulässigkeit eines solchen Zustellvorganges Hinweis Walter-Mayer, Zustellrecht, Anm 9 zu § 5 ZustG), ist aber dessen ungeachtet berechtigt, den (erlassenen) Baubewilligungsbescheid durch Berufung zu bekämpfen.
Schlagworte
Übergangene ParteiSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060090.X03Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013