RS Vwgh 1991/10/10 91/06/0090

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §41 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;
ZustG §17;
ZustG §5;
ZustG §7;

Rechtssatz

Kann nicht mehr festgestellt werden, ob die (an einen Berufungswerber und seinen Ehegatten gemeinsam gerichtete) Ladung zu einer Bauverhandlung, die postamtlich hinterlegt wurde, dem Berufungswerber tatsächlich zugekommen ist, dann ist er in Ansehung des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens übergangene Partei (zur Unzulässigkeit eines solchen Zustellvorganges Hinweis Walter-Mayer, Zustellrecht, Anm 9 zu § 5 ZustG), ist aber dessen ungeachtet berechtigt, den (erlassenen) Baubewilligungsbescheid durch Berufung zu bekämpfen.

Schlagworte

Übergangene ParteiSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060090.X03

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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