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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
"Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (Hinweis B VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060162.X01Im RIS seit
19.02.2002