RS Vwgh 1991/10/10 91/06/0162

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

"Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (Hinweis B VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060162.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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