RS Vwgh 1991/10/10 91/06/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1991
beobachten
merken

Index

L83006 Wohnbauförderung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
WFG Stmk 1989 §19 Abs3;
WFG Stmk 1989 §2 Z10 litb;
WFG Stmk 1989 §2 Z11;

Rechtssatz

Da es sich bei der Zuerkennung von Wohnbeihilfe um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt, hat die Behörde nicht etwa jenes Recht anzuwenden, welches im Zeitpunkt des Bezuges der gegenständlichen Wohnung in Geltung gestanden ist, sondern die jeweils geltende Rechtslage zu berücksichtigen

(Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060100.X02

Im RIS seit

10.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten