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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lita;Rechtssatz
Erfolgt die Baueinstellung wegen Fehlens einer Baubewilligung und nicht etwa wegen eines anderen der im § 53 Abs 1 lit f Tir BauO 1989 angeführten Sachverhalte, wird durch das Weiterbauen ohne Baubewilligung seit Erlassen der Einstellverfügung durch den Besch dasselbe Rechtsgut verletzt (Hinweis E 12.6.1990, 90/05/0007).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060137.X02Im RIS seit
03.05.2001