RS Vwgh 1991/10/10 87/17/0157

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

L85002 Straßen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
EisbEG 1954;
LStG Krnt 1978 §36 Abs1 lita;
LStG Krnt 1978 §38;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Entscheidungswesentlich für die Zulässigkeit einer Enteignung nach dem Krnt LStG 1978 ist allein, ob das Straßenbauvorhaben für die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straße notwendig und zweckmäßig ist, nicht aber, wie - losgelöst von diesen Gesichtspunkten - das Straßenbauvorhaben (bereits) tatsächlich ausgeführt wurde, weil diesfalls dem Enteigneten mit dem bloßen Hinweis auf das bereits tatsächlich durchgeführte Straßenbauvorhaben die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Straßenbauvorhabens bzw dessen Umfanges abgeschnitten wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesParteiengehör AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170157.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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