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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Entscheidungswesentlich für die Zulässigkeit einer Enteignung nach dem Krnt LStG 1978 ist allein, ob das Straßenbauvorhaben für die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straße notwendig und zweckmäßig ist, nicht aber, wie - losgelöst von diesen Gesichtspunkten - das Straßenbauvorhaben (bereits) tatsächlich ausgeführt wurde, weil diesfalls dem Enteigneten mit dem bloßen Hinweis auf das bereits tatsächlich durchgeführte Straßenbauvorhaben die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Straßenbauvorhabens bzw dessen Umfanges abgeschnitten wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesParteiengehör AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170157.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016