RS Vwgh 1991/10/10 91/06/0090

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde stellt gemäß § 10 Abs 2 AVG ein iSd § 13 Abs 3 AVG behebbares Formgebrachen dar (Hinweis E 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Berufungsbehörde hat daher dem Ehegatten eines Berufungswerbers, der im Namen des letzteren einschreitet, zur Behebung dieses Formgebrechens (und zwar entweder durch Nachreichung der Vollmacht oder durch Beibringung der Unterschrift des Berufungswerbers) Gelegenheit geben müssen. Nur wenn ein solcher Auftrag zur Mängelbehebung erfolglos bliebe, dürfte die Berufungsbehörde mit einer Zurückweisung des Rechtsmittels vorgehen (Hinweis E 18.3.1987, 86/09/0044).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenVerbesserungsauftragFormgebrechen behebbare UnterschriftFormgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060090.X02

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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