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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde stellt gemäß § 10 Abs 2 AVG ein iSd § 13 Abs 3 AVG behebbares Formgebrachen dar (Hinweis E 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Berufungsbehörde hat daher dem Ehegatten eines Berufungswerbers, der im Namen des letzteren einschreitet, zur Behebung dieses Formgebrechens (und zwar entweder durch Nachreichung der Vollmacht oder durch Beibringung der Unterschrift des Berufungswerbers) Gelegenheit geben müssen. Nur wenn ein solcher Auftrag zur Mängelbehebung erfolglos bliebe, dürfte die Berufungsbehörde mit einer Zurückweisung des Rechtsmittels vorgehen (Hinweis E 18.3.1987, 86/09/0044).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenVerbesserungsauftragFormgebrechen behebbare UnterschriftFormgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060090.X02Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013