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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
In dem Umstand, daß ein Weg die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu landwirtschaftlich genutzten Grundflächen und zu den anrainenden, bebauten Grundstücken darstellt, liegt bereits ein dringendes Verkehrsbedürfnis, welches iVm einem langjährigen (mindestens zehnjährigen) Gebrauch dazu führt, daß der Weg als ein öffentlicher anzusehen ist. Durch den diesbezüglichen Bescheid, mit welchem die (in der Wirklichkeit bereits eingetretene) Öffentlichkeit des Weges nur festgestellt wird, wird daher auch kein neuer Verkehrsweg (zB zur Aufschließung neuen Baulandes) geschaffen; es steht der Öffentlicherklärung aber auch nicht entgegen, wenn damit - allenfalls - auch die künftige Schaffung von Bauland erleichtert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060180.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014