RS Vwgh 1991/10/10 90/06/0180

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L85006 Straßen Steiermark
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BauRallg;
LStVwG Stmk 1964 §2 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §3;
ROG Stmk 1974 §23;
StVO 1960 §1;

Rechtssatz

In dem Umstand, daß ein Weg die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu landwirtschaftlich genutzten Grundflächen und zu den anrainenden, bebauten Grundstücken darstellt, liegt bereits ein dringendes Verkehrsbedürfnis, welches iVm einem langjährigen (mindestens zehnjährigen) Gebrauch dazu führt, daß der Weg als ein öffentlicher anzusehen ist. Durch den diesbezüglichen Bescheid, mit welchem die (in der Wirklichkeit bereits eingetretene) Öffentlichkeit des Weges nur festgestellt wird, wird daher auch kein neuer Verkehrsweg (zB zur Aufschließung neuen Baulandes) geschaffen; es steht der Öffentlicherklärung aber auch nicht entgegen, wenn damit - allenfalls - auch die künftige Schaffung von Bauland erleichtert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060180.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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