RS Vwgh 1991/10/10 90/17/0447

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0123 E 11. Dezember 1986 VwSlg 12333 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Aus den Verwaltungsakten sich ergebende Umstände fallen nicht unter den Begriff der Neuerung.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170447.X02

Im RIS seit

10.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten