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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AbgÄG 02te 1987;Rechtssatz
Nach § 308 Abs 1 BAO idF vor der Nov BGBl 1987/312 sowie nach § 167 Abs 1 FinStrG idF vor der genannten Nov war eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon dann ausgeschlossen, wenn die Partei leichtes Verschulden an dem als Wiedereinsetzungsgrund behaupteten Sachverhalt traf. Eine schuldhafte Verletzung der die Partei treffenden Diligenzpflicht war daher schon bei leichter Fahrlässigkeit, also bei - allerdings subjektiver - Voraussehbarkeit der möglichen Säumnis anzunehmen. Gleiches muß auch für die Vorschrift des § 240 Abs 1 Wr LAO gelten. Nach dieser Rechtslage hätte der Wiedereinsetzungswerber im konketen Fall im Rahmen der ihn treffenden Diligenzpflicht nicht nur den Vormerk der Berufungsfrist anordnen, sondern als Unternehmer - etwa wie ein Rechtsanwalt - die Beschwerdefrist kalendermäßig konkret bestimmen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht überwachen müssen. In seinem Erkenntnis vom 30.9.1986, 86/04/0072 hat der VwGH dargetan, daß (zumindest grundsätzlich) die Berufung auf eine stichprobenartige Überprüfung allein noch nicht als ausreichend anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991170074.X02Im RIS seit
16.07.2001