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L85006 Straßen SteiermarkNorm
LStVwG Stmk 1964 §1 Abs1;Rechtssatz
Mit der Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße iSd § 1 Abs 1 Stmk LStVwG 1964 ist keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen verbunden, wehalb auch von einer Enteignung nicht die Rede sein kann; der Eigentümer darf allerdings - als Folge der Feststellung - keine Handlung setzen, die geeignet wäre, den öffentlichen Verkehr im - von ihm auch bisher geduldeten - festgestellten Umfang zu behindern (Hinweis E 19.6.1972, 1473/71, VwSlg 8253 A/1972). Andererseits ist der Weg nunmehr - dh bis zu einer anderweitigen Beschlußfassung durch die Gemeinde - eine Gemeindestraße im Sinne des § 7 Abs 4 zweiter Satz Stmk LStVwG 1964, mit den sich daraus für die Gemeinde ergebenden Verpflichtungen iSd §§ 39 ff Stmk LStVwG 1964.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060180.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014