RS Vwgh 1991/10/10 90/06/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1991
beobachten
merken

Index

L85006 Straßen Steiermark
10/10 Grundrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

LStVwG Stmk 1964 §1 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §3;
LStVwG Stmk 1964 §39 Abs1;
StGG Art5;
StVO 1960 §1;

Rechtssatz

Mit der Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße iSd § 1 Abs 1 Stmk LStVwG 1964 ist keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen verbunden, wehalb auch von einer Enteignung nicht die Rede sein kann; der Eigentümer darf allerdings - als Folge der Feststellung - keine Handlung setzen, die geeignet wäre, den öffentlichen Verkehr im - von ihm auch bisher geduldeten - festgestellten Umfang zu behindern (Hinweis E 19.6.1972, 1473/71, VwSlg 8253 A/1972). Andererseits ist der Weg nunmehr - dh bis zu einer anderweitigen Beschlußfassung durch die Gemeinde - eine Gemeindestraße im Sinne des § 7 Abs 4 zweiter Satz Stmk LStVwG 1964, mit den sich daraus für die Gemeinde ergebenden Verpflichtungen iSd §§ 39 ff Stmk LStVwG 1964.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060180.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten