Index
L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Tir. Behinderten- und Pflegebeihilfengesetz; Tir. Sozialhilfegesetz; mit Ausnahme der in §33 Sozialhilfegesetz aufgezählten Aufgaben keine von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehende Angelegenheiten; keine Bedenken in bezug auf Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden; keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers; keine Bedenken gegen die getroffenen Kostenverteilungsregeln; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialhilfe, Behinderte, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Selbstverwaltungsrecht, Kompetenz Bund - Länder, Kompetenz Bund - Länder Armenwesen, Kompetenz Bund - Länder SozialhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B431.1979Dokumentnummer
JFR_10179070_79B00431_01