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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art117 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Entscheidung nach § 3 Stmk LStVwG 1964 handelt es sich gem § 58a Stmk LStVwG 1964 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde iSd § 40 Stmk GdO 1967 idF 1976/14. Nach § 45 Abs 2 lit b Stmk GdO 1967 obliegen dem Bürgermeister die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern hiefür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist. Da das Stmk LStVwG 1964 eine von der vorzitierten Zuständigkeitsvorschrift abweichende Regelung nicht enthält, unterliegt es keinem Zweifel, daß für eine Entscheidung nach § 3 Stmk LStVwG 1964 in erster Instanz der Bürgermeister zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170185.X01Im RIS seit
11.07.2001