RS Vwgh 1991/10/11 91/18/0079

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Veröffentlicht am 11.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Geht die Beh in Hinsicht auf die außerordentliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h (132 km/h statt der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h) davon aus, der Lenker habe grob fahrlässig gehandelt und legt sie diese Schuldform ihrer Strafbemessung zugrunde, so ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken

(Hinweis E 15.11.1989, 89/03/0278).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180079.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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