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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Rechtssatz
Geht die Beh in Hinsicht auf die außerordentliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h (132 km/h statt der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h) davon aus, der Lenker habe grob fahrlässig gehandelt und legt sie diese Schuldform ihrer Strafbemessung zugrunde, so ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken
(Hinweis E 15.11.1989, 89/03/0278).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180079.X01Im RIS seit
12.06.2001