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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §46;Rechtssatz
Das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gem
§ 5 Abs 2a lit b StVO hat als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten
(Hinweis E 26.9.1990, 90/02/0047). Dem Bf wurde "in Anbetracht des Ergebnisses der Alkomatuntersuchung die Inanspruchnahme des Amtsarztes für eine Blutabnahme" angeboten. Er hat zunächst die Vorführung zwecks amtsärztlicher Untersuchung verlangt, dann aber die Untersuchung abgelehnt. Damit wurde aber dem - durch E des VfGH vom 8.3.1991, B 1583/89-15, bereinigten - Wortlaut des § 5 Abs 4b StVO 1960 im vorliegenden Anlaßfall entsprochen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180234.X01Im RIS seit
12.06.2001