RS Vwgh 1991/10/11 91/18/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1991
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
B-VG Art140 Abs7;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;

Rechtssatz

Das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gem

§ 5 Abs 2a lit b StVO hat als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten

(Hinweis E 26.9.1990, 90/02/0047). Dem Bf wurde "in Anbetracht des Ergebnisses der Alkomatuntersuchung die Inanspruchnahme des Amtsarztes für eine Blutabnahme" angeboten. Er hat zunächst die Vorführung zwecks amtsärztlicher Untersuchung verlangt, dann aber die Untersuchung abgelehnt. Damit wurde aber dem - durch E des VfGH vom 8.3.1991, B 1583/89-15, bereinigten - Wortlaut des § 5 Abs 4b StVO 1960 im vorliegenden Anlaßfall entsprochen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180234.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten