RS Vwgh 1991/10/11 91/18/0079

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Veröffentlicht am 11.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §6;

Rechtssatz

Da geschäftliche oder berufliche Eile keineswegs einen zwingenden Grund oder gar einen Notstand darstellt, Vorschriften der StVO zu übertreten, sind dringliche unaufschiebbare berufliche Termine nicht geeignet, den Schuldausschließungsgrund des Notstandes zu erfüllen (Hinweis E 7.11.1966, 965/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180079.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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