RS Vwgh 1991/10/11 90/18/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §184;
StVG §186 Abs3;
StVG §186 Abs4;
StVG §24;
StVG §33 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das StVG differenziert zwischen Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen. So gilt zB nach § 184 StVG zusätzlich der Grundsatz, daß Untersuchungshäftlinge "mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln" sind; § 186 Abs 3 StVG ordnet ausdrücklich an, daß den Untersuchungshäftlingen zu gestatten ist, auch andere als die in § 33 Abs 2 StVG genannten eigenen Gegenstände in ihrem Gewahrsame zu überlassen; schließlich dürfen sich Untersuchungshäftlinge nach § 186 Abs 4 StVG auf ihre Kosten "Bequemlichkeiten und Beschäftigungen" verschaffen, während Strafgefangenen nach § 24 StVG - nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen - bloß Vergünstigungen zustehen (Hinweis E 13.2.1985, 85/01/0021, 0022). Wurde einem Untersuchungshäftling eine Vergünstigung (Farbfernsehgerät)versagt, so kann der mittlerweile in Strafhaft genommene Bf hiedurch nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180052.X02

Im RIS seit

11.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten