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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §184;Rechtssatz
Das StVG differenziert zwischen Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen. So gilt zB nach § 184 StVG zusätzlich der Grundsatz, daß Untersuchungshäftlinge "mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln" sind; § 186 Abs 3 StVG ordnet ausdrücklich an, daß den Untersuchungshäftlingen zu gestatten ist, auch andere als die in § 33 Abs 2 StVG genannten eigenen Gegenstände in ihrem Gewahrsame zu überlassen; schließlich dürfen sich Untersuchungshäftlinge nach § 186 Abs 4 StVG auf ihre Kosten "Bequemlichkeiten und Beschäftigungen" verschaffen, während Strafgefangenen nach § 24 StVG - nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen - bloß Vergünstigungen zustehen (Hinweis E 13.2.1985, 85/01/0021, 0022). Wurde einem Untersuchungshäftling eine Vergünstigung (Farbfernsehgerät)versagt, so kann der mittlerweile in Strafhaft genommene Bf hiedurch nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180052.X02Im RIS seit
11.10.1991Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010