RS Vwgh 1991/10/11 91/18/0079

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Veröffentlicht am 11.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19;

Rechtssatz

Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 132 km/h statt der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h durch den Besch überschreitet die Beh das ihr in § 19 VStG eingeräumte Ermessen angesichts des gravierenden Unrechtsgehaltes der Tat und aus Gründen der Spezialprävention - selbst bei einem Geständnis und der bisherigen Unbescholtenheit des Besch - nicht, wenn sie (bei einem Strafrahmen bis zu S 10000,--) eine im unteren Drittel liegende Geldstrafe (hier: S 3000,--) verhängt (Hinweis E 18.10.1989, 88/03/0123, E 15.11.1989, 89/03/0278).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180079.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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