Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 132 km/h statt der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h durch den Besch überschreitet die Beh das ihr in § 19 VStG eingeräumte Ermessen angesichts des gravierenden Unrechtsgehaltes der Tat und aus Gründen der Spezialprävention - selbst bei einem Geständnis und der bisherigen Unbescholtenheit des Besch - nicht, wenn sie (bei einem Strafrahmen bis zu S 10000,--) eine im unteren Drittel liegende Geldstrafe (hier: S 3000,--) verhängt (Hinweis E 18.10.1989, 88/03/0123, E 15.11.1989, 89/03/0278).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180079.X05Im RIS seit
12.06.2001