RS Vwgh 1991/10/11 91/18/0079

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Veröffentlicht am 11.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §24;
VStG §6;

Rechtssatz

Beruft sich der Besch im Hinblick auf die Übertretung einer Verwaltungsvorschrift (hier: § 52 lit a Z 10a StVO) auf Notstand, so obliegt es ihm im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht am Verwaltungsstrafverfahren, in bestimmter Weise darzutun, welchen bedeutenden Nachteil er habe abwenden wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180079.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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