RS Vwgh 1991/10/14 91/19/0191

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §8 Abs1;
ArbIG 1974 §9 Abs1;
ASchG 1972 §27 Abs2;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §78 Abs2;

Rechtssatz

Da das Mitspracherecht des Arbeitsinspektorates im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren auf die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes beschränkt ist (§ 27 Abs 2 AschG in Verbindung mit § 8 Abs 1 und § 9 Abs 1 ArbIG), darf die belangte Behörde aufgrund der vom Arbeitsinspektorat eingebrachten Berufung nicht über diesen den Bereich der "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG abgrenzenden Themenkreis hinausgehen (Hinweis E 4.3.1991, 90/19/0295) und ihrer meritorischen Entscheidung nicht zu den Belangen des Arbeitnehmerschutzes gehörige und damit nicht vom Mitspracherecht des Arbeitsinspektorates umfaßte Gesichtspunkte als wesentliche Begründungselemente zugrunde legen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190191.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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