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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1974 §8 Abs1;Rechtssatz
Da das Mitspracherecht des Arbeitsinspektorates im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren auf die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes beschränkt ist (§ 27 Abs 2 AschG in Verbindung mit § 8 Abs 1 und § 9 Abs 1 ArbIG), darf die belangte Behörde aufgrund der vom Arbeitsinspektorat eingebrachten Berufung nicht über diesen den Bereich der "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG abgrenzenden Themenkreis hinausgehen (Hinweis E 4.3.1991, 90/19/0295) und ihrer meritorischen Entscheidung nicht zu den Belangen des Arbeitnehmerschutzes gehörige und damit nicht vom Mitspracherecht des Arbeitsinspektorates umfaßte Gesichtspunkte als wesentliche Begründungselemente zugrunde legen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190191.X01Im RIS seit
01.06.2001