RS Vwgh 1991/10/14 90/10/0171

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/06/11 89/14/0217 3

Stammrechtssatz

Wird schon der zur Zeit der Beschwerdeverfassung maßgebende Schriftsatzaufwand (PauschV VwGH 1989) beim Ersatzanspruch unterschritten, so kann auch unter der Geltung der neuen Regelung (PauschV VwGH 1991) nur der tatsächlich beantragte Betrag zuerkannt werden.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100171.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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