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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Unabhängig davon, ob nur die ersten Seiten oder der gesamte Text des erstinstanzlichen Bescheides von der Unterschrift des genehmigenden Organes gedeckt sind, ist jedenfalls vom Vorliegen eines - allenfalls unzureichend begründeten - erstinstanzlichen Bescheides auszugehen. Die inhaltliche Unrichtigkeit oder unvollständige Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine Bescheidbeschwerde; zu prüfen ist hier nur der angefochtene Bescheid.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190273.X06Im RIS seit
11.07.2001