RS Vwgh 1991/10/14 91/19/0273

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob nur die ersten Seiten oder der gesamte Text des erstinstanzlichen Bescheides von der Unterschrift des genehmigenden Organes gedeckt sind, ist jedenfalls vom Vorliegen eines - allenfalls unzureichend begründeten - erstinstanzlichen Bescheides auszugehen. Die inhaltliche Unrichtigkeit oder unvollständige Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine Bescheidbeschwerde; zu prüfen ist hier nur der angefochtene Bescheid.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190273.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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