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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Wird in der Beschwerde lediglich dargetan, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, ist daraus jedoch nicht erkennbar, in welchem subjektiven öffentlichen Recht der Bf nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll, zumal der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Wendung, es werde "festgestellt, daß zur Klärung der strittigen Vorfrage der Grenzen der zur Eintragung beantragten Fischereirechte die ordentlichen Gerichte zuständig sind", kein eigener normativer Gehalt zukommt, und geht auch aus dem übrigen Inhalt der Beschwerde nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit hervor, in welchen Rechten sich der Bf verletzt erachtet, so kommt er der in § 28 Abs 1 Z 4 VwGG geforderten bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht nach.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190107.X01Im RIS seit
11.07.2001