RS Vwgh 1991/10/14 91/19/0107

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird in der Beschwerde lediglich dargetan, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, ist daraus jedoch nicht erkennbar, in welchem subjektiven öffentlichen Recht der Bf nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll, zumal der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Wendung, es werde "festgestellt, daß zur Klärung der strittigen Vorfrage der Grenzen der zur Eintragung beantragten Fischereirechte die ordentlichen Gerichte zuständig sind", kein eigener normativer Gehalt zukommt, und geht auch aus dem übrigen Inhalt der Beschwerde nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit hervor, in welchen Rechten sich der Bf verletzt erachtet, so kommt er der in § 28 Abs 1 Z 4 VwGG geforderten bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht nach.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190107.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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