RS Vwgh 1991/10/14 90/15/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BAO §167 Abs2;
BAO §177 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 667;

Rechtssatz

Ein Urteil eines Sachverständigen, das mangels Darlegung des vom Sachverständigen erhobenen Befundes nicht auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann, darf die Beh ihren Sachverhaltsannahmen nicht zu Grunde legen (Hinweis E 26.1.1970, 114/69, VwSlg 7714 A/1970).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150178.X03

Im RIS seit

28.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten