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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §509;Rechtssatz
Daß die Bestellung eines Fruchtgenusses wirtschaftlich als "horizontale Aufspaltung des Vollrechtes Eigentum in Vermögen und Erträge (Substand und Nutzen)" erklärt werden kann (Hinweis Stoll, Rentenbesteuerung3, 499), ist eine Betrachtungsweise im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Zurechnung der Erträgnisse. Dies bedeutet jedoch keinen Widerspruch zu dem Grundsatz, daß die anläßlich der Übertragung des Geschäftsanteiles übernommene Verpflichtung zur Ausfolgung der Erträgnisse des Geschäftsanteiles durch den Übernehmer bei der schenkungssteuerrechtlichen Beurteilung als Gegenleistung für die Überlassung des Geschäftsanteiles aufzufassen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150084.X06Im RIS seit
14.01.2002