RS Vwgh 1991/10/14 90/15/0084

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §509;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
HGB §161;

Rechtssatz

Daß die Bestellung eines Fruchtgenusses wirtschaftlich als "horizontale Aufspaltung des Vollrechtes Eigentum in Vermögen und Erträge (Substand und Nutzen)" erklärt werden kann (Hinweis Stoll, Rentenbesteuerung3, 499), ist eine Betrachtungsweise im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Zurechnung der Erträgnisse. Dies bedeutet jedoch keinen Widerspruch zu dem Grundsatz, daß die anläßlich der Übertragung des Geschäftsanteiles übernommene Verpflichtung zur Ausfolgung der Erträgnisse des Geschäftsanteiles durch den Übernehmer bei der schenkungssteuerrechtlichen Beurteilung als Gegenleistung für die Überlassung des Geschäftsanteiles aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150084.X06

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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