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L65000 Jagd WildNorm
ABGB §893;Beachte
Besprechung in AnwBl 1992/4, 311;Rechtssatz
Tritt jemand auf Pächterseite in einen Jagdpachtvertrag ein und verpflichtet er sich hiebei gegenüber dem Verpächter solidarisch mit den übrigen Jagdpächtern zur Leistung des vollen Pachtschillings, so ist der volle Pachtschilling als "Wert" iSd § 33 TP 5 GebG anzusehen. Eine Rechtsgrundlage dafür, wegen einer bloß im Innenverhältnis zwischen den Mitpächtern bestehenden Vereinbarung, den Pachtschillig anteilig zu leisten, die Bemessungsgrundlage der Gebühr für den Vertrag mit dem Verpächter herabzusetzen, besteht nicht.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung öffentliche Versteigerung PachtschillingEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150068.X01Im RIS seit
03.05.2001