RS Vwgh 1991/10/14 90/19/0344

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1991
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs7;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs3;
JagdRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/14 90/19/0015 1

Stammrechtssatz

Die Aufhebung des zweiten und dritten Satzes des § 50 Abs 3 Stmk JagdG 1986 wirkt auf den Anlaßfall dergestalt zurück, daß dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobenen Gesetzesstellen bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätten. Das bedeutet, daß die Zuständigkeit der Beh zur Entscheidung über die Verpflichtung von Jagdberechtigten zur Leistung eines angemessenen Fütterungsbeitrages bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr gegeben war.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Hege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190344.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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