Index
L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art140 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/14 90/19/0015 1Stammrechtssatz
Die Aufhebung des zweiten und dritten Satzes des § 50 Abs 3 Stmk JagdG 1986 wirkt auf den Anlaßfall dergestalt zurück, daß dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobenen Gesetzesstellen bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätten. Das bedeutet, daß die Zuständigkeit der Beh zur Entscheidung über die Verpflichtung von Jagdberechtigten zur Leistung eines angemessenen Fütterungsbeitrages bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr gegeben war.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung HegeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190344.X01Im RIS seit
11.07.2001