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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine selbständige Beurteilung der strafbaren Handlungen des Fremden durch die Verwaltungsbehörden würde dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG widersprechen, weil dort die rechtskräftige Verurteilung Tatbestandselement ist und nicht die Begehung strafbarer Handlungen. Nur im letzteren Fall würde sich überhaupt die Frage stellen, ob in Ansehung der Annahme strafbarer Handlungen Bindung an verurteilende Entscheidungen der Gerichte gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190273.X05Im RIS seit
11.07.2001