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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §938;Beachte
Besprechung in AnwBl 1992/4, 313;Rechtssatz
Bei einem offenbaren Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann eine (gemischte) Schenkung bzw eine freigebige Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG in Betracht kommen. Ein solches offenbares Mißverhältnis liegt dann vor, wenn sich nach Lage des Falles für den einen Teil auf jeden Fall eine Vermögenseinbuße, für den anderen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei nach ihrem gemeinen Wert zu vergleichen
(Hinweis E 27.6.1963, 1869/62; E 3.6.1971, 1055/70, VwSlg 4245 F/1971).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150084.X03Im RIS seit
14.01.2002