RS Vwgh 1991/10/14 AW 91/06/0052

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §1;
BauO Tir 1989;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung des Antrages der bf Gemeinden - Nichtigerklärung eines Baubewilligungsbescheides - Amtshaftungsansprüche des Dritten gegen die Gemeinde können nicht unmittelbar daraus entstehen, daß während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof der angefochtene Bescheid betreffend die Nichtigerklärung eines Baubewilligungsbescheides durch die Aufsichtsbehörde durch Erlassung eines Abbruchbescheides in die Wirklichkeit umgesetzt wird, da dies nicht rechtswidrig wäre (abgesehen davon, daß im Falle der Ergreifung entsprechender Rechtsmittel durch den Dritten die Vollstreckung des Abbruckbescheides aufgeschoben werden könnte). Auch damit hat die ASt somit keinen Grund geltend gemacht, aus dem sie durch denn Vollzug des angefochtenen Bescheides während des Beschwerdeverfahrens einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden könnte.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991060052.A01

Im RIS seit

14.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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