Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §509;Beachte
Besprechung in AnwBl 1992/4, 313;Rechtssatz
Der gemeine Wert eines Fruchtgenußrechtes ist unter Zugrundelegung der zu erwartenden Erträgnisse und der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen anzusetzenden Lebenserwartung des Berechtigten zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150084.X04Im RIS seit
14.01.2002