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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §938;Beachte
Besprechung in AnwBl 1992/4, 313;Rechtssatz
Die Verpflichtung des Übernehmers eines Geschäftsanteiles an einer Personengesellschaft, dem Übergeber die Erträgnisse aus der Nutzung des übergebenen Geschäftsanteiles (ganz oder teilweise) auszufolgen, stellt eine Gegenleistung des Übernehmers dar. Eine unentgeltliche Überlassung eines Geschäftsanteiles liegt diesfalls nicht vor
(Hinweis E 12.11.1970, 1113/70, E 18.1.1973, 1310/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150084.X01Im RIS seit
14.01.2002