RS Vwgh 1991/10/14 90/15/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §938;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
GebG 1957 §15 Abs3;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
HGB §161;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1992/4, 313;

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Übernehmers eines Geschäftsanteiles an einer Personengesellschaft, dem Übergeber die Erträgnisse aus der Nutzung des übergebenen Geschäftsanteiles (ganz oder teilweise) auszufolgen, stellt eine Gegenleistung des Übernehmers dar. Eine unentgeltliche Überlassung eines Geschäftsanteiles liegt diesfalls nicht vor

(Hinweis E 12.11.1970, 1113/70, E 18.1.1973, 1310/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150084.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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