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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/05/22 90/14/0032 2Stammrechtssatz
Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150060.X02Im RIS seit
14.10.1991Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010