Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1992/4, 310;Rechtssatz
Erfüllt ein Schriftstück die Voraussetzungen einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft und enthält es alle für die Gebührenbemessung bedeutsamen Umstände - also auch die Bemessungsgrundlage -, so richtet sich die Gebührenpflicht ausschließlich nach dem Urkundeninhalt (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum GebührenG § 15 bis § 18 B V 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150101.X03Im RIS seit
28.06.2001