RS Vwgh 1991/10/14 90/15/0101

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1992/4, 310;

Rechtssatz

Erfüllt ein Schriftstück die Voraussetzungen einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft und enthält es alle für die Gebührenbemessung bedeutsamen Umstände - also auch die Bemessungsgrundlage -, so richtet sich die Gebührenpflicht ausschließlich nach dem Urkundeninhalt (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum GebührenG § 15 bis § 18 B V 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150101.X03

Im RIS seit

28.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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