RS Vwgh 1991/10/15 91/05/0116

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Veröffentlicht am 15.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/28 90/06/0141 2

Stammrechtssatz

Die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens sind an die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden - gleichbleibende Sachlage und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich nach der Rsp auch auf die Aufsichtsbehörde selbst und auf den VwGH (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050116.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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