Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die zulässige Gesamthöhe einer geplanten Garage (hier war nach dem Baubewilligungsbescheid die Höhe der Garage im Bauplan nicht ziffernmäßig ausgedrückt, jedoch auf Grund der maßstabgetreuen Darstellung durch einen Vergleich mit anderen Höhenangaben nachvollziehbar). Ist aber die Garagenhöhe auf Grund der Baupläne nicht eindeutig feststellbar bzw wurde sie höher als in den Plänen dargestellt ausgeführt, so besitzt der Nachbar nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1976 unter der Voraussetzung, daß er dadurch in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt wird, einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050179.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009