RS Vwgh 1991/10/15 91/05/0179

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Veröffentlicht am 15.10.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die zulässige Gesamthöhe einer geplanten Garage (hier war nach dem Baubewilligungsbescheid die Höhe der Garage im Bauplan nicht ziffernmäßig ausgedrückt, jedoch auf Grund der maßstabgetreuen Darstellung durch einen Vergleich mit anderen Höhenangaben nachvollziehbar). Ist aber die Garagenhöhe auf Grund der Baupläne nicht eindeutig feststellbar bzw wurde sie höher als in den Plänen dargestellt ausgeführt, so besitzt der Nachbar nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1976 unter der Voraussetzung, daß er dadurch in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt wird, einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050179.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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