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L78003 Elektrizität NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ein Begehren, jemandem unter der Bedingung des Anhängigwerdens eines Verfahrens eines Dritten, in dem anhängig werdenden Verfahren Parteistellung einzuräumen, ist unzulässig. Während der bereits aktualisierte Bestand eines Rechtes, aus welchem Parteistellung in einem Verfahren abgeleitet wird, wohl Erfolgsvoraussetzung eines Antrags auf Einräumung der Parteistellung ist (Hinweis E 15.6.1987, 87/10/0005), muß der Umstand der Anhängigkeit eines Verfahrens, für welches Parteistellung begehrt wird, als verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf Einräumung der Parteistellung angesehen werden.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050214.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017