RS Vwgh 1991/10/15 90/05/0214

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Veröffentlicht am 15.10.1991
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Index

L78003 Elektrizität Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs3;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §21;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Begehren, jemandem unter der Bedingung des Anhängigwerdens eines Verfahrens eines Dritten, in dem anhängig werdenden Verfahren Parteistellung einzuräumen, ist unzulässig. Während der bereits aktualisierte Bestand eines Rechtes, aus welchem Parteistellung in einem Verfahren abgeleitet wird, wohl Erfolgsvoraussetzung eines Antrags auf Einräumung der Parteistellung ist (Hinweis E 15.6.1987, 87/10/0005), muß der Umstand der Anhängigkeit eines Verfahrens, für welches Parteistellung begehrt wird, als verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags auf Einräumung der Parteistellung angesehen werden.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050214.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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